Beide Parteien sind im Handelsregister eingetragen, die Streitsache betrifft den Geschäftsbetrieb beider Parteien und der Streitwert erreicht die für die -6- Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sodass das Handelsgericht hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 1 sachlich zuständig ist.