Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bonitätsdaten seien der Beklagten ohne ihren Willen zugegangen und würden ein nicht bestelltes Resultat einer Abfrage darstellen. Ein Gesamtbestandsabgleich habe nicht stattgefunden. Entsprechend habe die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung. 9. 9.1. Mit Verfügung vom 23. November 2020 wurden die Parteien aufgefordert, schriftlich zu erklären, ob sie an der Durchführung einer Instruktions- und Vermittlungsverhandlung interessiert seien. 9.2. Mit Eingabe vom 27. November 2020 (Postaufgabe: gleichentags) bekundete die Klägerin Interesse an der Durchführung einer Instruktion- und Vermittlungsverhandlung.