3. Die Klägerin hat der Beklagten eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 50'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. November 2023 und Abrechnung) − die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. November 2023) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)