Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten betragen insgesamt Fr. 27'534.00. Davon haben die Beklagte Fr. 6'298.50 und die Klägerin Fr. 21'235.50 zu tragen. Der von der Klägerin geschuldete Betrag von Fr. 21'235.50 wird mit dem verbliebenen Gerichtskostenvorschuss der Klägerin von Fr. 9'358.50 (Fr. 17'157.00 - Fr. 6'298.50 - Fr. 1'500.00) verrechnet. Den Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 10'377.00 (Fr. 27'534.00 - Fr. 6'298.50 - Fr. 1'500.00 - Fr. 9'358.50) hat die Klägerin mit dem beiliegenden Einzahlungsschein der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO).