Gemäss Zwischenentscheid vom 29. September 2021 beträgt die der Klägerin zugesprochene Parteientschädigung Fr. 16'900.00, sodass die Klägerin der Beklagten noch eine Parteientschädigung von Fr. 50'450.00 zu bezahlen hat. 22 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 27. November 2023). - 26 -