Aufgrund des ausserordentlich umfangreichen Aktenmaterials erscheint ferner eine Erhöhung der Parteientschädigung um 25 % angemessen (§ 7 Abs. 1 AnwT), sodass eine solche von gerundet Fr. 65'389.15 resultiert (Fr. 30'771.37 * 1.7 * 1.25). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung für das gesamte Verfahren in der Höhe von gerundet Fr. 67'350.00. Die Beklagte beantragt zu Recht keinen Mehrwertsteuerzuschlag, sodass ihr ein solcher auch nicht zuzusprechen ist.22