vom 27. November 2023) im unbeschränkten Verfahren rechtfertigt sich ein wegen des bereits abgehandelten Streitpunkts der AGB leicht reduzierter Zuschlag von je 15 %. Aufgrund des ausserordentlich umfangreichen Aktenmaterials erscheint ferner eine Erhöhung der Parteientschädigung um 25 % angemessen (§ 7 Abs. 1 AnwT), sodass eine solche von gerundet Fr. 65'389.15 resultiert (Fr. 30'771.37 * 1.7 * 1.25).