Bei ausserordentlichen Aufwendungen, wie dies beispielsweise bei umfangreichem Aktenmaterial der Fall ist, kann der Grundansatz um bis zu 50 % erhöht werden (§ 7 Abs. 3 VKD). Unter Berücksichtigung des Umstands, wonach das Aktendossier mittlerweile über 1'000 Seiten lang ist und die Beilagen mehrere Bundesordner umfassen, dass zwei Instruktionsverhandlungen sowie zwei Hauptverhandlungen stattfanden und dass zwei Entscheide gefällt wurden, erscheint eine Erhöhung um 50 % auf eine Entscheidgebühr von Fr. 25'735.50 als gerechtfertigt. Die Beweisführungskosten bestehen aus den Zeugenentschädigungen und betragen insgesamt Fr. 298.50 (Fr. 84.80 + Fr. 59.20 + Fr. 154.50).