5.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten für das gesamte Verfahren bestehen vorliegend aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), den Beweisführungskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) und den unnötigen Kosten (Entscheidgebühr für den Ausstandsentscheid) (Art. 108 ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 499'132.46 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 8 VKD gerundet Fr. 17'157.00. Bei ausserordentlichen Aufwendungen, wie dies beispielsweise bei umfangreichem Aktenmaterial der Fall ist, kann der Grundansatz um bis zu 50 % erhöht werden (§ 7 Abs. 3 VKD).