Im Zwischenentscheid vom 29. September 2021 hat das Handelsgericht die bisher angefallenen Prozesskosten denn auch in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 ZPO der Beklagten auferlegt. Gründe für eine neue Verteilung dieser Kosten sind nicht ersichtlich, zumal die Beklagte im Zwischenentscheid vom 29. September 2021 unterlegen ist und die so entstandenen Kosten daher auch als unnötige Prozesskosten i.S.v. Art. 108 ZPO zu betrachten sind.