Nicht relevant ist demgegenüber, wie über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel entschieden wurde. Dabei hat insbesondere das Ergebnis blosser Zwischenverfahren ausser Betracht zu bleiben.20 Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf prozessleitende Verfügungen und nicht auf Zwischenentscheide i.S.v. Art. 237 ZPO. Andernfalls wären Sinn und Zweck von Art. 104 Abs. 2 ZPO in Frage gestellt.21