Die Beklagte beantragt, die Kosten aus dem Zwischenentscheid vom 29. September 2021 neu der Klägerin aufzuerlegen. Zwar kommt es nach der neusten – zum Zeitpunkt des Zwischenentscheids vom 29. September 2021 noch nicht publizierten – bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Kostenverteilung nach dem Verfahrensausgang darauf an, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen, wobei das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache entscheidend ist.