Die Klägerin kann ihre Ansprüche daher auch nicht auf Art. 107 Abs. 2 OR stützen. 5. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Klage abgewiesen wird gilt die Klägerin im Endentscheid als unterliegend und sind ihr die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).