Gründen nicht gesagt werden, die Beklagte habe auf ihr Nachbesserungsrecht verzichtet. Vielmehr hat die Klägerin von Beginn weg einzig einen Mangelfolgeschaden geltend gemacht, weshalb bis heute nie eine Nachbesserungsverpflichtung der Beklagten entstanden ist, mit der diese hätte in Verzug geraten können und wonach dann gestützt auf Art. 102 ff. OR vorzugehen gewesen wäre. Zudem würde eine Nachbesserungspflicht ebenso eine rechtzeitige Mängelrüge voraussetzen, woran es vorliegend fehlt (vgl. E. 3).