Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Beklagte keiner vertraglichen Pflicht unterlag, die Klägerin dauerhaft mit Lack zu beliefern. Vielmehr wurde zwischen den Parteien für jede Lacklieferung ein separates Vertragsverhältnis eingegangen (vgl. oben E. 2). Dementsprechend kann auch nicht gesagt werden, die Beklagte sei mit ihrer E-Mail vom 18. April 2019 (KB 20) von einem Vertragsverhältnis zurückgetreten und habe damit auf ihr Nachbesserungsrecht verzichtet. Da die Klägerin von der Beklagten darüber hinaus nie Nachbesserung verlangte – jedenfalls behauptet sie solches nicht –, kann auch aus diesen - 23 -