4. Rücktritt / Art. 107 Abs. 2 OR Die Klägerin macht eventualiter geltend, weil die Beklagte als Lieferantin der Klägerin am 18. April 2019 zurückgetreten sei, habe sie auf ihr Nachbesserungsrecht verzichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die Klägerin gestützt auf diesen erklärten Nachbesserungsverzicht Anspruch auf das positive Vertragsinteresse und könne daher die Summe von Fr. 499'132.46 auch gestützt auf Art. 107 Abs. 2 OR fordern (Klage Rz. 358 ff.).