Selbst wenn vor diesem Hintergrund der Ansicht gefolgt würde, wonach bei einem Serienschaden wie dem vorliegenden, nicht jeder gelieferte Lack separat als mangelhaft hätte gerügt werden müssen, sondern eine einzige Rüge betreffend die fehlende Witterungsbeständigkeit / Aussentauglichkeit genügt hätte, würde dies am vorliegenden Resultat nichts ändern. Die Klägerin hat in Bezug auf den Mangel "fehlende Witterungsbeständigkeit / Aussentauglichkeit" nämlich keine einzige rechtzeitige und rechtsgenügende Mängelrüge schlüssig und substantiiert behauptet bzw. nachweisen können.