In Replik Rz. 272 behauptet die Klägerin schliesslich, sie habe nach jeder Schadensmeldung D._____ und weitere Mitarbeiter der Beklagten (insbesondere G._____) kontaktiert, um das Auftreten eines weiteren Schadensfalls mitzuteilen, mithin den Mangel am gelieferten Lack zu rügen. Allerdings bringt sie hierfür – obwohl bestritten – kein taugliches Beweismittel vor. Sie verweist einzig auf KB 24, einem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien vom 25. Juni 2019. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei besagter E-Mail inhaltlich überhaupt um eine Mängelrüge handelt. Jedenfalls - 22 -