Es liegen jedenfalls keine Umstände vor, wonach die Beklagte auf ihre Einwendung der unterlassenen bzw. verspäteten Mängelrüge verzichtet hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich verhalten soll, indem sie heute die fehlende Rechtzeitigkeit der bzw. die fehlende Mängelrüge an sich einwendet (Stellungnahme der Klägerin vom 29. September 2023 Rz. 119 i.f.). Dasselbe gilt für das klägerische Vorbringen, wonach es keine Gründe gebe, weshalb die Klägerin die Beklagte nicht sofort hätte informieren sollen (Replik Rz. 35 und 190).