Nicht gefolgt werden kann auch dem Argument der Klägerin, wonach es keinen einzigen Beleg gebe, wonach die Beklagte Verspätungen in der Kommunikation gerügt hätte (Replik Rz. 190 i.f.). Darauf kommt es nicht an, sondern auf den Umstand, wann die Klägerin den besagten Mangel pro Lacklieferung entdeckte und wann sie diese der Beklagten gegenüber rügte. Es liegen jedenfalls keine Umstände vor, wonach die Beklagte auf ihre Einwendung der unterlassenen bzw. verspäteten Mängelrüge verzichtet hätte.