Demnach kann die Klägerin auch nicht aus den besagten Sitzungen ableiten, sie hätte den vorliegend geltend gemachten Werkmangel (fehlende Witterungsbeständigkeit / Aussentauglichkeit) rechtsgenügend und rechtzeitig gerügt. Daran ändert auch nichts, dass die Parteien im regen Kontakt zueinander standen und offen und zeitnah miteinander kommunizierten (vgl. Replik Rz. 34, Replik Rz. 190). Die Klägerin behauptet jedenfalls nicht, im Rahmen dieser Kommunikation Mängel gerügt zu haben.