Der Umstand, dass solche Sitzungen stattgefunden haben, ist indessen unumstritten. Die Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nicht behauptet, wann diese Sitzungen stattgefunden hätten und dass sie der Beklagten anlässlich dieser Sitzungen rechtsgenügend und rechtzeitig Mängel am gelieferten Lack angezeigt hätte, was auch nicht der Fall gewesen sei (Duplik Rz. 155 f. und 289 f.). Demnach kann die Klägerin auch nicht aus den besagten Sitzungen ableiten, sie hätte den vorliegend geltend gemachten Werkmangel (fehlende Witterungsbeständigkeit / Aussentauglichkeit) rechtsgenügend und rechtzeitig gerügt.