Die Klägerin behauptet in Bezug auf das Schadensbild 2, dass nach deren ersten Meldung im Herbst 2018 mehrere Sitzungen mit Anwendungstechnikern, Chemikern und dem Geschäftsführer der Beklagten stattgefunden hätten (Klage Rz. 56, Replik Rz. 189). Zwar beantragt die Klägerin diesbezüglich die Zeugeneinvernahme von H._____, G._____ und Dr. E._____ (beteiligte Personen seitens der Beklagten). Der Umstand, dass solche Sitzungen stattgefunden haben, ist indessen unumstritten.