kann die Klägerin jedenfalls nicht ableiten, ihren Rügepflichten rechtsgenügend und rechtzeitig nachgekommen zu sein. Hierfür hätte es, wie bereits ausgeführt, der Behauptung des Zeitpunkts der Entdeckung des Mangels und dem Zeitpunkt der Mängelrüge sowie deren Inhalts bedurft.