Die Klägerin behauptet, mit E-Mail von G._____ (Beklagte) vom 17. Juni 2019 an J._____ sei sie aufgefordert worden, die ihm (N.K.) bereits bekannte Dokumentation der Schadensfälle mitsamt Fotodokumentation in einer für die Versicherung aufbereiteten Form zukommen zu lassen (KB 235). Die Verweisung auf vorgenannte Dokumentationen belege, dass die Klägerin ihren Rügeobliegenheiten nachgekommen sei (Replik Rz. 194). Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, zumal die Klägerin nicht behauptet, der entsprechenden Dokumentation lägen auch Mängelrügen bei.