Irrelevant ist demnach auch, ob die Versicherung der Beklagten die Haftbarkeit derselben nur von "je nach Inhalt Vertrag" abhängig gemacht haben soll bzw. ob die Versicherung der Beklagten keine Zweifel an der Haftung der Beklagten gehabt haben soll, wie es die Klägerin ausführt (Replik Rz. 192 f.). Darin kann jedenfalls kein Verzicht der Beklagten auf ihren Einwand der rechtzeitigen Mängelrüge betreffend den das Schadensbild 2 auslösenden Werkmangel gesehen werden.