Auch diese muss sich aus chronologischen Gründen auf das Schadensbild 1 und damit auf einen anderen Werkmangel beziehen als der vorliegend relevante. Die Klägerin selber bezieht sich in diesem Zusammenhang auf KB 13, welche den E-Mail- Verkehr zwischen den Parteien vom September 2018 zur Bereinigung des Schadensbilds 1 enthält. Irrelevant ist demnach auch, ob die Versicherung der Beklagten die Haftbarkeit derselben nur von "je nach Inhalt Vertrag" abhängig gemacht haben soll bzw. ob die Versicherung der Beklagten keine Zweifel an der Haftung der Beklagten gehabt haben soll, wie es die Klägerin ausführt (Replik Rz.