Solches wäre auch sinnwidrig, da die Beklagte bei vorhandenen Mängeln den Lack schliesslich zeitnah zu überarbeiten gehabt hätte, was auch eine zeitnahe Mängelrüge voraussetzt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum deshalb Diskussionen über das Einhalten der Rügeobliegenheiten hinfällig sein sollen (vgl. aber Replik Rz. 191 i.f.). Dasselbe gilt für die E-Mail von G._____ (Beklagte) vom 15. Juni 2018 an J._____ (KB 251), worin dieser der Klägerin die Rückmeldung der Versicherung weiterleitete. Auch diese muss sich aus chronologischen Gründen auf das Schadensbild 1 und damit auf einen anderen Werkmangel beziehen als der vorliegend relevante.