Anders als es die Klägerin darzustellen versucht (Stellungnahme der Klägerin vom 29. September 2023 Rz. 118), kann die Bitte von G._____, die Schadensfälle geordnet zu sammeln und ihm zu übermitteln, daher nicht so verstanden werden, als beträfe dies alle möglichen, zukünftigen Mängel am Lack, die bisher noch gar nicht vorhanden und daher auch der Versicherung der Beklagten noch nicht gemeldet waren (bspw. die das Schadensbild 2 auslösenden Mängel). Solches wäre auch sinnwidrig, da die Beklagte bei vorhandenen Mängeln den Lack schliesslich zeitnah zu überarbeiten gehabt hätte, was auch eine zeitnahe Mängelrüge voraussetzt.