Im Übrigen steht die E-Mail von G._____ vom 15. März 2018 (KB 182) klar im Zusammenhang mit einem Schadensfall – eben betreffend das Schadensbild 1, den die Beklagte ihrer Versicherung gemeldet hatte. Anders als es die Klägerin darzustellen versucht (Stellungnahme der Klägerin vom 29. September 2023 Rz. 118), kann die Bitte von G._____, die Schadensfälle geordnet zu sammeln und ihm zu übermitteln, daher nicht so verstanden werden, als beträfe dies alle möglichen, zukünftigen Mängel am Lack, die bisher noch gar nicht vorhanden und daher auch der Versicherung der Beklagten noch nicht gemeldet waren (bspw. die das Schadensbild 2 auslösenden Mängel).