hätte, würde sich dieser einzig auf das Schadensbild 1 beziehen, das auf einem anderen Werkmangel basiert. Daraus kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten betreffend eine Rüge des Mangels "fehlende Witterungsbeständigkeit / Aussentauglichkeit" ableiten. Im Übrigen steht die E-Mail von G._____ vom 15. März 2018 (KB 182) klar im Zusammenhang mit einem Schadensfall – eben betreffend das Schadensbild 1, den die Beklagte ihrer Versicherung gemeldet hatte.