Von grossflächigen Lackablösungen ist darin nicht die Rede. Selbst wenn die Beklagte mit besagter E-Mail somit einen Serienschaden anerkannt 19 BGer 4A_256/2018 vom 10. September 2018 E. 3.2.2 m.w.N.; GAUCH (Fn. 1), N. 2163. - 20 -