Darin soll G._____ (Beklagte) die Feststellung von F._____ (Beklagte) vom 13. März 2018 bestätigt haben, wonach ein Serienschaden vorliege. Der entsprechende Besuchsbericht – und somit auch die Feststellung, dass ein Serienschaden vorliege – bezieht sich jedoch auf das Schadensbild 1 und nicht auf das Schadensbild 2 und damit auch auf ein anderes Werk (andere Lacklieferung) und damit auch auf einen anderen Werkmangel.