Demnach laufen Ausführungen der Klägerin zur Kommunikation zwischen den Parteien zu einem Zeitpunkt vor dem Herbst 2018 bezüglich allfälliger Mängelrügen ins Leere. Dies betrifft insbesondere den Hinweis der Klägerin auf die E- Mail von G._____ vom 15. März 2018 an J._____ (KB 182). Darin soll G._____ (Beklagte) die Feststellung von F._____ (Beklagte) vom 13. März 2018 bestätigt haben, wonach ein Serienschaden vorliege.