54 und in Replik Rz. 107), und es sich beim diesem zugrundeliegenden Mangel (fehlende Witterungsbeständigkeit / Aussentauglichkeit) um einen versteckten Mangel handelt, wie es die Klägerin geltend macht, kann sie vor dem Herbst 2018 auch nicht vom entsprechenden Werkmangel Kenntnis gehabt und diesen gegenüber der Beklagten gerügt haben. Demnach laufen Ausführungen der Klägerin zur Kommunikation zwischen den Parteien zu einem Zeitpunkt vor dem Herbst 2018 bezüglich allfälliger Mängelrügen ins Leere.