Wenn aber das Schadensbild 2 erst im Herbst 2018 aufgetreten ist, wie es die Klägerin andernorts in ihren Rechtsschriften konsistent behauptet (Klage Rz. 54 und in Replik Rz. 107), und es sich beim diesem zugrundeliegenden Mangel (fehlende Witterungsbeständigkeit / Aussentauglichkeit) um einen versteckten Mangel handelt, wie es die Klägerin geltend macht, kann sie vor dem Herbst 2018 auch nicht vom entsprechenden Werkmangel Kenntnis gehabt und diesen gegenüber der Beklagten gerügt haben.