Was den erstmaligen Zeitpunkt des Auftretens des Schadensbilds 2 anbelangt, sind die Ausführungen der Klägerin zunächst widersprüchlich: In Klage Rz. 54 und in Replik Rz. 107 behauptet die Klägerin konsistent, das Schadensbild 2 sei ab Herbst 2018 aufgetreten. In Replik Rz. 189 behauptet die Klägerin demgegenüber, die erste Meldung des Schadensbilds 2 habe im Februar 2018 stattgefunden.