36 f.) und nicht, wie vorliegend relevant, auf das Schadensbild 2, d.h. auf die grossflächigen Ablösungen des Lacks und damit auf die Haftungsprobleme des Lacks auf der Oberfläche der C-Platten bzw. auf die fehlende Witterungsbeständigkeit / Aussentauglichkeit des Lacks. Aus demselben Grund sind allfällige Mängelrügen der Klägerin, die sich auf das Schadensbild 1 – bzw. auf Lacklieferungen, die das Schadensbild 1 verursachten – beziehen (vgl. insbesondere Klage Rz. 36 ff., Replik Rz. 73, 96 ff. und 188) nicht relevant.