bspw. wenn der Unternehmer in Kenntnis der Verspätung vorbehaltlos mit der Beseitigung der Mängel beginnt.19 Die klägerische Behauptung der Nachbesserung bezieht sich indessen auf das Schadensbild 1, d.h. auf die Filmbildungsprobleme des Lacks (vgl. Klage Rz. 36 f.) und nicht, wie vorliegend relevant, auf das Schadensbild 2, d.h. auf die grossflächigen Ablösungen des Lacks und damit auf die Haftungsprobleme des Lacks auf der Oberfläche der C-Platten bzw. auf die fehlende Witterungsbeständigkeit / Aussentauglichkeit des Lacks.