Die Klägerin behauptet zwar in gleichem Atemzug und unter Verweis auf Klage Rz. 36, die Beklagte sei zur Nachbesserung übergegangen, was den Nachweis der rechtzeitigen Mängelrüge ohnehin obsolet mache (Klage Rz. 331). Es trifft zwar zu, dass ein Unternehmer darauf verzichten kann, seine Mängelhaftung mit der Verspätung der Mängelrüge abzustreiten, - 19 -