Gestützt auf die klägerischen Behauptungen kann das Gericht folglich nicht prüfen, ob die Klägerin ihrer Rügeobliegenheit nachgekommen ist. Im Übrigen bleibt die klägerische Behauptung ohne jeglichen Beweis, sodass – selbst wenn von einem schlüssigen und substantiierten Tatsachenvortrag ausgegangen würde – Beweislosigkeit anzunehmen wäre.