In Klage Rz. 331 behauptet die Klägerin, sie habe den Werkmangel gegenüber der Beklagten sofort nach erstmaliger Entdeckung gerügt. Obwohl diese Behauptung von der Beklagten bestritten wurde (Antwort Rz. 289), substantiiert die Klägerin nicht, wann sie den Mangel (fehlende Witterungsbeständigkeit / Aussentauglichkeit) entdeckt hatte und wann sie die jeweilige Mängelrüge abgegeben hatte. Gestützt auf die klägerischen Behauptungen kann das Gericht folglich nicht prüfen, ob die Klägerin ihrer Rügeobliegenheit nachgekommen ist.