Bereits aus diesem Grund – und weil pro Lacklieferung jeweils ein neuer Werklieferungsvertrag mit eigenen Rechten und Pflichten abgeschlossen wurde – war jede einzelne Lacklieferung separat zu prüfen und waren allfällige Mängel separat zu rügen. Die Klägerin behauptet jedenfalls nicht, dass die Parteien eine andere Vertragsabrede getroffen hätten. Auch der Umstand, wonach die zugesicherte Eigenschaft der Witterungsbeständigkeit / Eignung für den Ausseneinsatz aus dem Rahmenvertrag und nicht den einzelnen Werklieferungsverträgen hervorgeht (vgl. Stellungnahme der Klägerin vom 29. September 2023 Rz. 117), ändert daran nichts.