232, Duplik Rz. 80 ff.). Demnach erhielt die Klägerin mehrfach einen anderen Lack, auch wenn sie einzig von der P-Lackvariante 2014 und der P-Lackvariante 2017 spricht. Eine P-Lackva- riante 2017 an sich gab es jedoch nicht (Replik Rz. 232 und 285). Daraus folgt, dass ein Mangel an einer früheren Lackvariante nicht auch in einer späteren Lackvariante vorhanden sein muss und umgekehrt. Bereits aus diesem Grund – und weil pro Lacklieferung jeweils ein neuer Werklieferungsvertrag mit eigenen Rechten und Pflichten abgeschlossen wurde – war jede einzelne Lacklieferung separat zu prüfen und waren allfällige Mängel separat zu rügen.