Aussentauglichkeit des gelieferten Lacks. Zu beachten bleibt dabei aber, dass die Parteien in Bezug auf jede Lacklieferung einen separaten Werklieferungsvertrag eingegangen sind (vgl. oben E. 2), die Beklagte somit pro Lacklieferung ein Werk hergestellt hat und die klägerischen Prüf- und Rügeobliegenheiten daher für jeden einzelnen Werklieferungsvertrag separat zu erfüllen sind. Dies folgt schon aus der Tatsache, wonach die Beklagte den Lack fortwährend veränderte, d.h. aufgrund einer anderen Rezeptur herstellte (Klage Rz. 30 f. und 41, Replik Rz. 232, Duplik Rz. 80 ff.).