Mängel i.S.v. Art. 370 Abs. 3 OR handeln würde (vgl. etwa Replik Rz. 262, 281 und 708). Richtig ist zwar, wenn die Klägerin in Bezug auf Mangelfolgeschäden vorbringt, ihre Obliegenheit bestünde nicht darin, jeden Schaden – d.h. jede Lackablösung – gegenüber der Beklagten zu rügen (Replik Rz. 187). Vielmehr bezieht sich die Rügeobliegenheit auf den Werkmangel – d.h. vorliegend auf die fehlende Witterungsbeständigkeit / Aussentauglichkeit des gelieferten Lacks.