Entgegen den klägerischen Ausführungen kann vorliegend allerdings nicht von rechtzeitigen Mängelrügen i.S.v. Art. 370 Abs. 3 OR ausgegangen werden. Dem stehen mehrere Hindernisse im Weg, selbst wenn von der klägerischen Argumentation ausgegangen würde, wonach die beklagtischen Lacklieferungen in dem Sinne mangelhaft gewesen wären, dass sie nicht mehr witterungsbeständig und damit nicht mehr für den Ausseneinsatz geeignet gewesen wären, und es sich bei diesen Mängeln um versteckte - 18 -