Entscheidend ist vorliegend daher der erste behauptete Mangel, wonach die P-Lackvarianten 2017 nicht mehr witterungsbeständig und damit nicht mehr für den Ausseneinsatz geeignet gewesen seien. Dementsprechend macht die Klägerin geltend, der Lack habe sich auf den C-Fassadenplatten gelöst, weshalb der Lack habe ersetzt werden müssen (Replik Rz. 156 und 201).