Solches behauptet die Klägerin – mit einer Ausnahme – aber nicht substantiiert und legt auch keine entsprechenden Beweismittel vor (vgl. auch Duplik Rz. 215). Unstreitig ist nur, dass die Klägerin die mangelhafte Verarbeitbarkeit der Lacklieferung vom 28. September 2017 (Chargennummer bbb) rügte (vgl. bspw. Duplik Rz. 153; Schlussvortrag der Beklagten [Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. November 2023 S. 4]). Es handelt sich hierbei nicht um den Mangel der fehlenden Witterungsbeständigkeit / Aussentauglichkeit des Lacks. Der entsprechende Lack wurde von der Beklagten zudem zurückgenommen bzw. 400 kg davon seien von der Beklagten der klägerischen Tochtergesellschaft in Y.___