Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin gar keine C-Fassadenplatten auslieferte, bei denen bereits im Lackierungsprozess Probleme auftraten, weil sich der Lack nicht mehr verlässlich auf den eigenen Anlagen verarbeiten liess. Jedenfalls würde es sich diesbezüglich um Mängel handeln, welche die Klägerin anlässlich des Lackierungsprozesses entdeckt hätte und daher sofort danach hätte rügen müssen. Solches behauptet die Klägerin – mit einer Ausnahme – aber nicht substantiiert und legt auch keine entsprechenden Beweismittel vor (vgl. auch Duplik Rz.